Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsleistung gem § 3 Abs 2 BKV. einkommensabhängige Leistung. Ermittlung des Erwerbseinkommens. Ausgleich einer Verdienstminderung. Vorteil. Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. wesentlicher innerer Zusammenhang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betrag einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung hindert insoweit die Entstehung einer Übergangsleistung wegen einer Berufskrankheit, wenn die Gefahr oder der Eintritt der Berufskrankheit den Versicherungsfall der privaten Rente ausgelöst hat.
2. Entsprechendes gilt für den Betrag der Beitragspflicht zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn sie unter den genannten Umständen wegfällt.
3. Ist die (endgültig) zustehende Leistung iSv § 42 Abs 2 SGB 1 einem Anspruchszeitraum zuzuordnen, setzt die Rückforderung nach dieser Vorschrift voraus, dass auch die Vorschuss-/Vorwegzahlung diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen ist.
Orientierungssatz
Die Ungleichheit der Leistungshöhe für privat gegen Berufsunfähigkeit Versicherte und die sonst vergleichbaren, insoweit nicht Versicherten stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG dar, weil diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertig ist.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin eine Erstattungsforderung von mehr als 1412,78 EUR ermittelt und erhoben hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren und beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung des Vorschusses auf eine Übergangsleistung, über deren Berechnung und insbesondere über die Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger litt ausweislich des Bescheides vom 25. Februar 2005 unter einer Hautkrankheit als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Dafür zahlte die Beklagte ihm mit Wirkung vom 19. September 2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. Rente. Die jährliche Vollrente bezifferte die Beklagte auf 9744,- EUR.
Unter dem 3. Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente einer privaten Versicherungsgesellschaft; der "Antrag" laufe noch.
Vom 25. September 2004 an erhielt der Kläger bis zum Ablauf des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19,76 EUR täglich. Zuvor hatte er für drei Tage Verletztengeld in Höhe von 20,20 EUR täglich bezogen.
Mit Mitteilungen vom 15. Februar, 7. März, 30. März und 22. April 2005 setzte die Beklagte Vorschüsse auf Übergangsleistung nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung in Höhe von einmal 1000,- EUR und dreimal je 700,- EUR fest. Dazu führte sie aus, über den Anspruch auf eine Übergangsleistung könne nach dem Ergebnis der Ermittlungen noch nicht endgültig entschieden werden. Vorschüsse würden auf die endgültige Übergangsleistung angerechnet. Sie seien ganz oder teilweise zurück zu zahlen, wenn die für die Übergangsleistung gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht, nicht mehr oder nicht in der der Berechnung der Vorschüsse zugrunde liegenden Höhe vorlägen. Weiterhin wies die Beklagte auf Pflichten zu einer unverzüglichen Anzeige bestimmter Umstände hin und nannte dabei neben einer Zahlung von Geldleistungen öffentlichrechtlicher Leistungsträger den Erhalt sonstiger wirtschaftlicher Vorteile wegen Aufgabe der Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 3. März 2005 bewilligte die private Versicherungsgesellschaft dem Kläger eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1071,42 EUR rückwirkend ab 1. Oktober 2004, daneben eine Beitragsbefreiung für die Versicherung.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 forderte die Beklagte Vorschussleistungen in Höhe von 2812,78 EUR nach § 50 SGB X zurück. Sie bestätigte den Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung dem Grunde nach. Für die Abrechnung, die sie für die Monate bis März 2005 vornahm, stellte sie fiktivem Einkommen aus der aufgegebenen Berufstätigkeit das tatsächlich bezogene Einkommen gegenüber und gelangte zu dem Ergebnis, nur für September 2004 (229,62 EUR), Januar 2005 (14,67 EUR) und März 2005 (42,93 EUR) errechne sich jeweils ein Anspruch auf Übergangsleistungen in Höhe von insgesamt 287,22 EUR. Der Rest der in Höhe von 3100,- EUR gezahlten Vorschüsse sei zurück zu zahlen. Zur Tilgung werde eine Aufrechnung mit der Verletztenrente vorgeschlagen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch ein und verwies darauf, die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 machte die Beklag...