Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. Verwertung von durch die Beklagte eingeholten Gutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles.
2. Zur Verwertung von der Beklagten eingeholten Gutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles am 20. Juni 2014 (Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule, depressive Stimmungslage sowie posttraumatisches Belastungssyndrom) sowie die Zahlung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente.
Die Klägerin ist 1966 geboren und war zum Unfallzeitpunkt als Betreuerin in einer Sozialeinrichtung beschäftigt. Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 2. Juli 2014 fing ein Betreuter an, die Klägerin zu beschimpfen und ihre Familie zu bedrohen. Dann sei er aufgesprungen und habe sie so geschubst, dass sie hingefallen sei. Er habe nachgetreten. Der Klägerin sei die Flucht gelungen. Jedoch habe der Betreute sie verfolgt und sie erneut gestoßen, so dass sie wieder zu Boden gegangen sei. Er habe gedroht, sie die Treppe hinunterzuwerfen. Sie habe bei dem Vorfall Prellungen, Einblutungen und Verstauchungen erlitten. Dipl.-Med. T. diagnostizierte am 20. Juni 2014 eine Fußschwellung sowie Fußschmerzen.
Die Klägerin stellte sich am frühen Nachmittag des 24. Juni 2014 bei dem D-Arzt Dipl.-Med. S. vor und berichtete, dass sie vor vier Tagen von einem Heimbewohner tätlich angegriffen worden sei. Sie habe auf der Erde gelegen und sei mit Füßen getreten worden. Bei der Untersuchung durch Dipl.-Med. S. bestand an der Lendenwirbelsäule ein leichter Druckschmerz paravertebral. Die DMS (Durchblutung, Motorik, Sensorik) waren intakt. An der rechten Hüfte bestand ein Zustand nach Endoprothese mit einem Druckschmerz im Rollhügelbereich. Hautverletzungen waren nicht feststellbar. Es lag ein leichter Bewegungsschmerz ohne tastbare Krepitationen vor. Im rechten Fuß bestand eine Schwellung und Hämatomverfärbung im gesamten Fuß ohne tastbare Krepitationen und ohne Hautverletzungen. Röntgenaufnahmen von Fuß, Hüfte sowie Halswirbelsäule ergaben keinen Hinweis auf eine Fraktur. Die Diagnosen lauteten Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung des oberen Sprunggelenkes sowie Prellung der Hüfte. Dipl.-Med. S. stellte Arbeitsunfähigkeit bis zum
14. Juli 2014 fest.
Am 8. Juli 2014 stellte sich die Klägerin nach einem weiteren Bericht von Dipl.-Med. S. erneut bei ihm vor und erklärte, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit zum 14. Juli 2014 wieder aufzunehmen. Sie habe darauf bestanden, sofort dranzukommen. Sie habe dann schließlich sehr erbost die Praxis verlassen und sich bei ihrer Hausärztin vorgestellt. Diese habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Juli 2014 verlängert. Bei der Wiedervorstellung - so Dipl.-Med. S. - habe die Klägerin noch über linksseitige Hüftschmerzen geklagt. Klinisch habe sich weiterhin ein Klopf- und Druckschmerz im Übergang der Lendenwirbelsäule zum Kreuzband sowie über den Kreuzbandbogen beidseits gezeigt. Die Hüftgelenke seien klinisch unauffällig gewesen. Neurologische Defizite im Bereich der unteren Gliedmaßen bestanden nach Feststellungen des Arztes nicht. Im rechten Fuß lägen noch diskrete Weichteilschwellungen bei ansonsten unauffälligem klinischen Befund vor. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine deutliche Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 gezeigt. Auch die Kreuzbeinfugen hätten beidseits schon deutliche degenerative Veränderungen aufgewiesen.
Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. stellte bei ihrer Untersuchung am 9. Juli 2014 Verstauchungen, Prellungen und Zerrungen der Halswirbelsäule, Hüfte sowie der Knöchelregion fest. Weiter berichtete sie am 4. Oktober 2014 über eine Vorstellung der Klägerin am 25. September 2014, bei der sie sehr depressiv gewirkt habe. Sie habe sofort angefangen zu weinen und geschildert, dass die Bilder des Unfalles sie ständig verfolgen würden. Sie kenne sich selbst so gar nicht. Aber auch durch die fortbestehenden starken Schmerzen lumbal und im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Sprunggelenkes sei sehr viel Lebensfreude verloren gegangen. Zudem gebe es Schwierigkeiten auf der Arbeitsstelle, wo möglicherweise eine Versetzung oder eine Veränderung der Stundenzahl anstehe. Insgesamt wirke die Klägerin sehr verängstigt. Aus Sicht dieser Internistin waren die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode zu stellen, welche teilweise auf den Unfall und teilweise auf die allgemeinen Lebensumstände zurückgingen.
Am 2. Oktober 2014 stellte der Radiologe Dr. L. nach einer MRT-Unters...