Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Meliorationsingenieur

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Meliorationsingenieur erfüllt nicht die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

 

Orientierungssatz

Absolventen der Agrarwissenschaften waren nur dann befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen (vgl LSG Potsdam vom 12.4.2005 - L 22 RA 324/04 = juris RdNr 33, LSG Berlin-Potsdam vom 28.2.2006 - L 27 RA 246/04 = juris RdNr 36 und LSG Chemnitz vom 9.7.2007 - L 7 R 739/06 = juris RdNr 33).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte für Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) zurücknehmen durfte.

Der am ... 1950 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Agraringenieurschule F. vom 20. Juli 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur zu führen. Anschließend war er zunächst bei der Meliorationsgenossenschaft U. beschäftigt. Es folgte vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1981 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Kooperation und Verträge beim VEB Industriebau "Altmark" S., Betrieb des VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M. Schließlich arbeitete er vom 01. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für WAO (Wissenschaftliche Arbeitsorganisation) bzw. Leiter für WAO beim VEB B. M., KB Industrie- und Kraftwerksbau S. (Betriebsbezeichnung bis 31. Dezember 1984) bzw. KB Kernkraftwerk(sbau). Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Am 26. Juni 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 2004 die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Am 27. Februar 2008 beantragte der Kläger die Feststellung zusätzlicher Entgelte (Jahresendprämien). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 höhere Entgelte für die Zeit vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 fest. Dagegen legte der Kläger am 19. August 2010 Widerspruch ein und trug vor, der KKW-Großbaustellenzuschlag sei bei den festgestellten Entgelten nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Bescheid vom 04. August 2004 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2010 fehlerhaft sei. Als Absolvent des agrarwissenschaftlichen Studiums mit der Berufsbezeichnung Meliorationsingenieur erfülle er nicht die persönliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 22. Juli 2010 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zurückzunehmen, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 zu Unrecht höhere Entgelte berücksichtigt worden seien. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, gerade das Studium zum Meliorationsingenieur sei ein wissenschaftlich-technisch ausgerichteter Studiengang gewesen und habe mit Landwirtschaft kaum etwas zu tun gehabt. Es seien Fächer wie Statik, Baustoffkunde, Straßenbau, Hydraulik, Mechanisierung, Konstruktion u. a. gelehrt worden. Dieses Studium habe ihn befähigt, vom 21. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 in der Bauindustrie als Ingenieur arbeiten zu können. Außerdem sei er ausweislich der Urkunde des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes B. vom 20. März 1995 berechtigt, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen.

Mit Bescheid vom 08. Februar 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. Juli 2010 auf, soweit darin im Zeitraum vom 21. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1989 höhere Entgelte berücksichtigt wurden. Dagegen legte der Kläger am 16. Februar 2011 Widerspruch ein und trug vor, er habe kein agrarwissenschaftliches, sondern ein technisches Studium absolviert. Dieses sei mit der Erarbeitung eines technischen Projektes abgeschlossen worden. Das Studium der Meliorationstechnik sei gleichzusetzen mit dem eines Tiefbauingenieurs oder auch mit dem eines Ingenieurs für Wasserwirtschaft. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2011 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe ein agrarwissenschaftliches Studium absolviert; die Agrarwissenschaften lägen außerhalb der "Technischen Wissenschaften".

Dagegen hat der Kläger am 06. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht Magd...

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