Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Meliorationsingenieur. Fachschulabsolvent. Hochschulabsolvent. Diplom-Ingenieur. Studiengänge der Agrarwissenschaften. Aussparung
Leitsatz (amtlich)
Kann schon der Hochschulabsolvent des Meliorationswesens nicht in die AVItech (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) einbezogen werden, gilt dies erst recht für einen Fachschulabsolventen.
Orientierungssatz
Zu der Frage, welche Studiengänge der Agrarwissenschaften zu einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz führen können (Anschluss an LSG Potsdam vom 12.4.2005 - L 22 RA 324/04 = juris RdNr 32, LSG Berlin-Potsdam vom 28.2.2006 - L 27 RA 246/04 = juris RdNr 34 sowie BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 14).
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 8; SGB X §§ 44, 48 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 zu Recht als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) festgestellt hat und ob sie nunmehr in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von gezahlten Prämien feststellen muss.
Der 1941 geborene Kläger erwarb nach Absolvierung der mittleren Fachausbildung in der Fachrichtung Melioration an der Agraringenieurschule F vom 1. September 1968 bis zum 15. Juli 1971 und im Ausbildungsbetrieb ausweislich der Urkunde vom 15. Juli 1971 die Berechtigung, den Titel Meliorationsingenieur zu tragen. Anschließend war er zunächst als Technologe, ab 1976 als Gruppenleiter Produktionslenkung und ab 1983 als Leiter Technologie beim VEB Meliorationskombinat F (O) tätig.
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht.
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 29. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 12. Juni 2001 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte die Berücksichtigung von Prämien bei der Feststellung des tatsächlichen Arbeitsentgeltes. Ergänzend überreichte er Bescheinigungen bzw. Urkunden über den Erhalt von Prämien unter anderem für gute Leistung; insoweit wird auf Blatt 11 bis 23 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. März 2011 in der Fassung des Bescheides vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 12. Juni 2001 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, anlässlich der Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 AAÜG im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten bzw. höheren Entgelten nach dem AAÜG bestehe damit kein Anspruch. Der Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2001, mit dem die Zeiten vom 1. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt worden seien, sei rechtswidrig, könne aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 12. Juni 2001 habe keine Aussage zur Anwendung der Regelungen des AAÜG getroffen. Deshalb müsse diese Aussage nachgeholt werden. § 1 AAÜG setze eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage voraus. Der Kläger habe beim Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei am 30. Juni 1990 noch nicht in ein Zusatzversorgungssystem tatsächlich einbezogen gewesen. Ebenso liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze habe nicht bestanden. Das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sei eingerichtet für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen - Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02). Im Falle des ...