Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Ansprüche aus den Rentenversicherungssystemen der DDR. SGB 6 Ansprüche. Rentenbescheid. Vormerkungsbescheid. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod sind seit dem 1.1.1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB 6 ersetzt worden.
Orientierungssatz
Für eine Feststellungsklage gegen einen sogenannten Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB 6 fehlt nach einer Anfechtung der nachfolgenden Rentenbescheide bereits das Feststellungsinteresse (vgl BSG vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R = juris RdNr 16).
Normenkette
SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 07. September 2007 für die am ... 1944 geborene Klägerin deren Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verbindlich fest. Unter anderem waren hier Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach Widerspruchseinlegung ohne Begründung war das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein Verfahren gegen den Versorgungsträger ruhend gestellt worden. Auf Mitteilung der Klägerin, das Verfahren gegen den Versorgungsträger sei beendet, forderte die Beklagte sie nochmals erfolglos zur Widerspruchsbegründung auf. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Auf Antrag vom 25. August 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2009 eine Regelaltersrente ab 01. Dezember 2009 von zunächst 574,34 EUR monatlich. Wegen des Antrages der Klägerin auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen berechnete die Beklagte die Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 06. Oktober 2009 neu mit einem Monatsbetrag von 614,55 EUR. Ein Zuschuss von 40,21 EUR war hier zusätzlich berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen beide Rentenbescheide am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und trug vor, die von ihr in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem bestünden fort. Die Anwartschaften und Ansprüche würden Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz genießen. Die angefochtenen Bescheide verletzten daher den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2009 und den Bescheid vom 06. Oktober 2009 als unbegründet zurück.
Am 25. März 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gegen die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. März 2010 Klage erhoben. Sie hat sich gegen die Begrenzung ihrer Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung gewandt. Dies stelle für sie eine Aberkennung ihrer in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Ihre Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand sei ihre Stellung im Sozialgefüge so beizubehalten, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Unter Verletzung des EV und des GG erfolge seit 01. Juli 2003 keine schrittweise Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; der Gesetzgeber sei aber zur Dynamisierung der Renten "Ost", verpflichtet. Durch die gegebene Gesetzeslage sei neben Art. 14 GG, der auch Rentenansprüche schütze, der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den...