Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klage auf Feststellung und Zahlung einer höheren Altersrente und die Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren, die nach § 56 SGG in mehreren Klagen verfolgt werden können.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.

Mit dem am 15. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung. Dies stelle für ihn eine Aberkennung seiner in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Seine Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Seit 01. Juli 2003 erfolge auch keine Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; durch die fehlende Dynamisierung der Renten "Ost" werde der Einigungsvertrag (EV) und das Grundgesetz (GG) verletzt. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Sein beitragspflichtiger Arbeitsverdienst zur FZR vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 sei in einem neuen Rentenbescheid festzustellen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zum 01. Januar 2006 neu fest, da die Beitragszeiten des Klägers vom 01. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971 und vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 zusätzlich Berücksichtigung gefunden hätten. Dadurch ergäben sich gemäß Anlage 6 des Bescheides 58,5213 persönliche Entgeltpunkte und damit eine monatliche Rente von 1.344,23 EUR beginnend zum 01. Januar 2006.

Den am 16. Dezember 2005 vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18. Juli 2007 abgeholfen worden sei. Der Kläger sei am 01. Juni 1976 der FZR beigetreten, ohne FZR-Beiträge bis zur jeweils möglichen Höchstgrenze zu leisten. Daher könnten keine weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. "Überentgelte" nach § 256a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) könnten nur berücksichtigt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der Kläger seine Möglichkeit der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hätte. Auch Jahresendprämien könnten nach § 256a SGB VI außerhalb von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) keine Berücksichtigung finden, da diese in der DDR nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Anders läge der Fall, wenn es um Zeiten nach dem AAÜG ginge. Eine Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 sei für den Kläger nicht erfolgt. Im Übrigen gelte die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 SGB VI, was auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 für verfassungsgemäß gehalten habe. Für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 2005 sei nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe der §§ 241a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Gleiches gelte für § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), wonach für Rentenbezugszeiten ab dem 01. April 2004 der Pflegeversicherungsbeitrag vom Rentner allein zu tragen sei. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 sei entsprechend der Preisindexänderung einheitlich durch Änderung des Rentenwertes bzw. Rentenwertes (Ost) gemäß § 255c SGB VI erfolgt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 125/00 R -). Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sei wieder nach der modifizierten Bruttoanpassung entsprechend dem Lohnzuwachs in den neuen bzw. alten Bundesländern nach d...

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