Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten durch den Kläger selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen, auch wenn sie sich wie hier im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens bewegen, in seinen Verantwortungsbereich und können keine unangemessene Verfahrensdauer begründen.

 

Normenkette

GVG § 198; SGG § 106 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.02.2024; Aktenzeichen B 10 ÜG 4/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Entschädigung aufgrund einer behaupteten überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt ( L 1 R 181/16 ).

Mit einem am 25. April 2014 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger, vertreten durch seine Schwester, Klage am Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beantragte eine Verurteilung der beklagten Rentenversicherung zur Neubescheidung. In der Sache begehrte er in einem Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) die Umdeutung seines Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klage wurde der beklagten Rentenversicherung am 30. April 2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Weiterhin wurden die Verwaltungsakten angefordert. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 - eingegangen am gleichen Tage - übergab der Kläger zum Beleg seines Vortrages mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die am Folgetag der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnisnahme übersandt wurden. Der Kläger beantragte zugleich Akteneinsicht bezüglich seiner 3 Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung. Noch am 8. Mai 2014 teilte das SG ihm mit, dass die Akten zu den Sprechzeiten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könnten. Am 15. Mai 2014 nahm der Kläger Akteneinsicht. Am 24. Juni 2014 erinnerte das SG die Beklagte an die Übersendung der Klageerwiderung. Diese ging sodann am 4. Juli 2014 beim SG ein. Am 8. Juli 2014 übersandte das SG diesen Schriftsatz dem Kläger zur Kenntnisnahme und zudem zwei Vordrucke. Mit einem am 14. Juli 2014 beim SG eingegangenen Schriftsatz nahm der Kläger zu den Ausführungen der beklagten Rentenversicherung Stellung und bekräftigte seinen Vortrag durch Vorlage diverser Anlagen. Diese Ausführungen gab das SG am 16. Juli 2014 der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis. Am 17. Juli 2014 informierte der Kläger das Gericht telefonisch, dass die Vordrucke am 21. Juli 2014 dem Gericht übersandt werden würden. Sodann erklärte er ausschließlich für eine einzelne, namentlich genannte Ärztin eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und führte aus, die relevanten Befundberichte lägen dem Gericht bereits in einem Parallelverfahren (Az: S 1 R 603/13 ) vor. Weiter fügte er diverse Anlagen bei. Diese Ausführungen wurden der beklagten Rentenversicherung am 24. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Am 8. Oktober 2014 verfügte der Kammervorsitzende eine Wiedervorlage zum 1. Dezember 2014 und vermerkte „Gutachten in S 1 R 603/13 eingegangen?“.

Mit einem am 24. Oktober 2014 beim SG eingegangenen Schriftsatz wies der Kläger darauf hin, dass er eine substantiierte Stellungnahme vom Sozialmedizinischen Dienst der beklagten Rentenversicherung beantragt habe. Es werde um Sachstandsmitteilung gebeten. Dieser Schriftsatz wurde der Rentenversicherung am 28. Oktober 2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Am 2. Dezember 2014 erinnerte das SG an diese Stellungnahme. Mit einem am 18. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz teilte die Rentenversicherung mit, dass sich der Vorgang noch beim Sozialmedizinischen Dienst befinde. Danach werde eine substantiierte Stellungnahme übersandt. Diesen Schriftsatz gab das Gericht dem Kläger am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis.

Mit einem 30. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz verwies die beklagte Rentenversicherung auf ihre Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 in dem Verfahren S 1 R 603/13 . Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen sei die Klage im vorliegenden Verfahren unbegründet. Diesen Schriftsatz leitete das Gericht dem Kläger am

12. Januar 2015 zu und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Der Kläger beantragte und erhielt im Januar 2015 Akteneinsicht und vertiefte am 2. Februar 2015 (Eingang am Gericht) seinen Vortrag. Dieser Schriftsatz wurde der Rentenversicherung am 4. Februar 2015 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Diese führte mit am 13. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz weiter aus. Diesen übersandte das SG dem Kläger am

17. Februar 2015. Am 10. März 2015 lud das SG zu einem Erörterungstermin am

17. April 2015. Am 23. März 2015 führte der Kläger weiter aus; diese Darlegungen gab das SG noch am gleichen Tag der beklagten Rentenversicherung zur Kenntnis- und freistellten Stellungnahme. In dem Termin verhandelten die Beteiligten ergebnislos zur S...

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