Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. KfL Zerbst und KfL Klötze. sachliche Voraussetzung. Lehrausbilder
Leitsatz (amtlich)
1. Der KfL (Kreisbetrieb für Landtechnik) Zerbst und der KfL Klötze sind keine Produktionsbetriebe der Industrie iS der Rechtsprechung des BSG.
2. Die Tätigkeit als Lehrausbilder für Lehrlinge ist keine Ingenieurstätigkeit.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 2: So auch LSG Halle vom 22.1.2015 - L 1 RS 16/13 sowie LSG Chemnitz vom 9.7.2013 - L 5 RS 382/10.
2. Der KfL Zerbst und der KfL Klötze waren auch keine gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der am ... 1947 geborene Kläger hatte am 5. Juli 1969 ein Fachschulstudium als Ingenieur für Landtechnik erfolgreich abgeschlossen. Am 18. Juli 1975 erfolgte die Anerkennung als Hochschulingenieur und am 11. März 1976 als Diplom-Ingenieur.
Vom 4. August bis 31. Dezember 1969 war der Kläger bei dem VEB L. Instandsetzungswerk G. als Lehrmeister beschäftigt. Vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 war er als Ingenieur für Mechanisierungs-Projektierung beim Kreisbetrieb für Landtechnik K. (KfL K.) tätig. Ausweislich des Aufhebungsvertrags vom 12. Dezember 1972 war Grund die Auflösung des Ingenieurbüros für Mechanisierungsprojektierung. Es folgten vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 Beschäftigungen beim VEB L. Anlagenbau M. und dem VEB F. S., die nicht streitbefangen sind. Ab 1. Januar 1976 war der Kläger bei dem VEB K. Z. als Ingenieur für Technologie und Rationalisierung beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31. Januar 1986 wegen "Arbeitsaufnahme am Wohnort" beim VEB K. K.
Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfolgte nicht. Der Kläger zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ab August 1989.
Die Beklagte stellte auf Antrag des Klägers mit Feststellungsbescheid vom 28. März 2012 die nachgewiesene Zeit der AVItech für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 fest. Für die Zeit vom 4. August 1969 bis 31. Januar 1986 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vor. Die Beschäftigung sei nicht in einem Volkseigenen Produktionsbe-trieb (VEB) ausgeübt worden.
Den dagegen gerichteten, nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 8. September 2012 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück.
Der Kläger hat am 15. Oktober 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: in der Zeit von 1970 bis 1972 habe er beim KfL K. Technolo-gien für die massenhafte Pflanzenproduktion erarbeitet und sich mit dem massenhaften Neubau von Stallungen in Landwirtschaftsbetrieben befasst. In den Jahren 1976 bis 1986 sei er für die Erarbeitung von Technologien zur Fertigung und Produktion von Stallausrüstungen zuständig gewesen. Er sei auch für die technologische Ausrüstung von Pflegestationen der Landwirtschaftsbetriebe verantwortlich gewesen und habe Technologien zur massenhaften Fertigung und zum Vertrieb von Kartoffelpaletten sowie zu weiteren Produktionsabläufen in den KfL-Betrieben erarbeitet.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2014 auch die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1975 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt. Im noch streitigen Zeitraum sei der Kläger aber nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gemäß i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellten Betrieb beschäf-tigt gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger vom 4. August bis 31. Dezember 1969 als Lehrmeister und nicht als Ingenieur tätig gewesen.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 16. Oktober 2015 hat der Kläger angegeben, bei dem KfL K. seien in der Zeit von 1970 bis 1972 Kartoffelroder, LKW, Häcksler und Schwadmäher instandgesetzt und erneuert worden. Diese seien komplett auseinander genommen, soweit erforderlich mit Neuteilen versehen und wieder zusammengesetzt worden. Sie seien zu 80% als neue Maschinen einsatzfähig gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1972 sowie vom 1. Januar 1976 bis 31. J...