Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Altersübergangsgeldes. Zuflußprinzip. rückwirkende Lohnerhöhung. Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Erzielt iS des § 112 Abs 1 S 1 AFG ist das Arbeitsentgelt erst dann, wenn es dem Arbeitnehmer dergestalt zugeflossen ist, daß er darüber verfügen kann. Erarbeitetes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nicht zufließt, ist nicht erzielt (Anschluß an ständige Rechtsprechung des BSG; zuletzt Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 52/90 = SozR 3-4100 § 112 Nr 10). Dies gilt selbst in den Fällen einer tarifwidrigen Bezahlung.

2. Auch unter Berücksichtigung der durch die gesellschaftlichen Umbrüche gekennzeichneten besonderen Probleme der neuen Bundesländer besteht kein Anlaß, die herkömmlichen Grundsätze der Leistungsberechnung zu modifizieren (Anschluß an BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 56/93 = BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17).

3. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsverwaltung oder der Sozialgerichte, festzustellen, ob das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit nach Maßgabe des Arbeitsvertrages und einschlägiger Tarifverträge richtig ermittelt worden ist (vgl BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 52/90 aaO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655640

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