(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht, |
2. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
4. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, |
5. |
entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, |
6. |
entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, |
7. |
entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
8. |
entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder |
9. |
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.
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