(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

 

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als

 

1.

Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),

 

2.

Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).

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