(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als
1. |
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen), |
2. |
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). |
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