(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als
1. |
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze), |
2. |
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze). |
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