(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

 

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als

 

1.

Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),

 

2.

Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).

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