Rz. 197

Eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Besteuerung mittels der Erbschaftsteuer (droits de successions) besteht, wenn der Erblasser luxemburgischer Einwohner (résident) war, Art. 1 Abs. 1 L.27.12.1817. Auf den Wohnsitz der Erben kommt es nicht an.

 

Rz. 198

Man gilt als luxemburgischer Einwohner, wenn sich der letzte Wohnsitz (domicile) des Erblassers oder der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Luxemburg befand (Inländer). Für den Wohnsitz kommt es nicht auf eine behördliche Meldung oder das Bestehen mehrerer Wohnsitze an; entscheidend ist das tatsächliche, kontinuierliche Wohnen und der Aufenthalt des Erblassers im Staatsgebiet.[94] Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es nicht an, ebenso wenig auf die der Erben.

 

Rz. 199

Besteuert wird der Erwerb von Todes wegen bzw. des gesamten Weltvermögens; ausgenommen sind lediglich ausländisches Grundvermögen, Patentrechte und bestimmte Stiftungen. Bewegliche, sich im Ausland befindliche Gegenstände unterliegen dann keiner Erbschaftsbesteuerung, wenn sie in dem Staat, in dem sie sich befinden, aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers erbschaftsteuerlich erfasst werden.[95]

[94] Circulaire du Directeur de l’Administration de l’Enregistrement et des Domaines de Luxembourg v. 1.3.1948, n. 114.
[95] Art. 12 Abs. 1 L.13.6.1984.

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