Rz. 70
Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem
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Universal- oder Erbvermächtnis, |
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Erbteilvermächtnis und |
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Erbstückvermächtnis. |
Rz. 71
Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen sein gesamtes Vermögen hinterlässt, Art. 1003 ff. Cciv. Sind noterbberechtigte Personen vorhanden, steht das Vermächtnis unter dem Vorbehalt der Herabsetzung durch die Noterbberechtigten, soweit es nicht nur die verfügbare Quote umfasst, ansonsten bezieht es sich auf den gesamten Nachlass des Erblassers. Daneben können freilich noch andere letztwillige Verfügungen getroffen werden, bspw. Aussetzung von Erbstückvermächtnissen zugunsten Dritter. Der oder die eingesetzten Vermächtnisnehmer erhalten automatisch den Besitz (saisine), wenn es keine Noterbberechtigten gibt und die Einsetzung aus einem notariellen Testament hervorgeht, Art. 1006 Cciv; anderenfalls müssen sie von Letzteren die Auslieferung verlangen, Art. 1004 Cciv (siehe aber auch Rdn 130). Das Nutznießungsrecht des Vermächtnisnehmers besteht aber unabhängig von der Aushändigung, Art. 1005 Cciv.
Rz. 72
Mittels des Erbteilvermächtnisses (legs à titre universel) verfügt der Erblasser über eine Quote des Nachlasses. Im Einzelnen sind möglich Verfügungen über
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eine Quote seines (verfügbaren) Vermögens, z.B. ein Drittel; |
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das gesamte Grundvermögen; |
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das gesamte Mobiliarvermögen; |
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eine bestimmte Quote seines Immobiliarvermögens; oder |
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eine bestimmte Quote seines Mobiliarvermögens. |
Rz. 73
Die Aufzählung des Art. 1010 Cciv ist abschließend. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des Erbteilvermächtnisses aber noch auf die Verfügung über eine Quote des nackten Eigentums sowie des gesamten bzw. einer Quote des Erbnießbrauchs ausgedehnt. Anders als der Universalvermächtnisnehmer muss der Erbteilsvermächtnisnehmer immer die Aushändigung der ihm zugewandten Gegenstände verlangen, auch wenn das Eigentum ipso iure am Sterbetag des Erblassers übergeht, Art. 1011 Cciv. Die Schuldenhaftung übernimmt er nach Maßgabe von Art. 1012 Cciv.
Rz. 74
Wie der Name bereits erahnen lässt, bezieht sich das Erbstückvermächtnis (legs particulier) nicht auf den Nachlass als solchen oder bestimmte Quoten hiervon, sondern einzelne Nachlassgegenstände und ist damit mit dem Vermächtnis nach deutschem Recht vergleichbar, Art. 1014 ff. Cciv. Das Recht an der vermachten Sache steht dem Vermächtnisnehmer mit dem Todestag des Erblassers zu (sog. Vindikationslegat), jedoch muss er die Aushändigung des Besitzes verlangen.