Rz. 75

Die Einsetzung von Nacherben oder Nachvermächtnisnehmern (substitution) ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Testierfreiheit des Erblassers verboten und macht das Testament nichtig.[43] Nacherbfolge in diesem Sinne ist jede Verfügung, durch die einem eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, etwas für einen Dritten zu erhalten und an ihn herauszugeben, Art. 896 Cciv. Entsprechend der deutschen Rechtsfigur der Vor- und Nacherbfolge kommt es darauf an, den Nachlass erst einer Person und nach dieser Person einer weiteren zukommen zu lassen.

 

Rz. 76

Von diesem grundsätzlichen Verbot macht das Gesetz zwei Ausnahmen, Art. 897 Cciv. Zulässigerweise darf der Erblasser zunächst seine Kinder und anschließend im Nacherbfolgegang seine (bereits geborenen oder noch zu erwartenden) Enkelkinder einsetzen, Art. 1048 Cciv, oder, sofern er selbst keine Kinder hat, seine Geschwister als Vor- und deren Kinder als Nacherben, Art. 1049 Cciv.

 

Rz. 77

Die Möglichkeit eines "Behindertentestaments" durch Anordnung von Vor- und Nacherbfolge, um den Nachlass etwaigen Gläubigern wie dem Staat zu entziehen, ist daher nicht im gleichen Maße wie nach deutschem Recht möglich.

[43] Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg Grdz. Rn 82.

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