Rz. 109

Ein Verzicht zu Lebzeiten auf das Noterbrecht oder das gesetzliche Erbrecht ist, wie in nahezu allen romanischen Rechtsordnungen, unzulässig und wird nicht anerkannt, Art. 791 Cciv.

 

Rz. 110

Der Erbe kann erst nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen (renonciation; siehe Rdn 135).

 

Rz. 111

Ferner kann der Erbe erbunwürdig und damit von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Erbunwürdig ist der wegen versuchter oder vollendeter Tötung Verurteilte, derjenige, der gegen den Erblasser wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Straftat eine Anzeige erstattet hat, die durch Urteil für bewusst unwahr erklärt wurde, sowie der volljährige Erbe, der den am Erblasser begangenen Mord trotz Kenntnis nicht gerichtlich angezeigt hat, Art. 727 Cciv. Ausnahmen der Anzeigepflicht gelten für bestimmte nähere Verwandte nach Maßgabe des Art. 728 Cciv. Kinder eines Erbunwürdigen können aus eigenem Recht (nicht aufgrund Repräsentation) selbst Erben werden, Art. 730 Cciv.

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