Rz. 117

Wie die meisten romanischen Rechtsordnungen kennt das luxemburgische Erbrecht nur das Testament als Art der letztwilligen Verfügung.

 

Rz. 118

Der Erbvertrag ist als Ausfluss des Verbots von Rechtsgeschäften über eine noch nicht angefallene Erbschaft ebenso unzulässig wie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder der Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten, Art. 1130 Abs. 2 Cciv.

 

Rz. 119

Nach der Prämisse des freien Widerrufs einer testamentarischen Verfügung sind auch gemeinschaftliche Testamente (testament conjonctif) verboten, Art. 968 Cciv. Zwei Verfügungen können jedoch in einer Urkunde[56] zusammengefasst werden, sofern sie nicht wechselseitig bedingt sind.

[56] Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg Grdz. Rn 57.

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