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Sacheinlagen sind bei einer GmbH zulässig (Art. 710–7 Abs. 1 [7] LSC). Gemäß Art. 710–7 Abs. 2 LSC darf das Kapital nur aus Aktiva bestehen, welche wirtschaftlich schätzungsfähig sind. Darunter fallen z.B. Wertpapiere (Aktien, Obligationen bzw. Anteile) oder Aktiva und Passiva anderer Gesellschaften, Immobilien, Patente und Lizenzen. Hingegen sind Dienstleistungen und Verpflichtungen für die Ausführung von Arbeiten als Einlagegegenstand ausdrücklich ausgeschlossen. Der mit der Gründung befasste Notar muss sich den Beweis des Bestehens und des Eigentums der Sacheinlagen erbringen lassen, z.B. die Eintragung in die entsprechenden Register für Wertpapiere, Auszug des Grundbuchs bzw. des Hypothekenamts für Immobilien. Er muss sich ferner vergewissern, dass die Sacheinlagen lastenfrei sind. Der Wert der Sacheinlagen muss prinzipiell Gegenstand einer Schätzung durch einen Sachverständigen sein. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstellung und Testierung eines Sachgründungsberichts ist bei einer GmbH (auf Druck der Handwerkskammer) im Unterschied zur Aktiengesellschaft nicht vorgeschrieben (Art. 710–7 Abs. 1 LSC).

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