Rz. 118

Art. 1300–3 LSC bestimmt, dass jede Gesellschaft, deren Zentralverwaltung ("administration centrale") sich im Großherzogtum Luxemburg befindet, der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt, auch wenn ihre Gründung im Ausland erfolgte. Der Ort des Domizils, d.h. des Verwaltungssitzes, ist ausschlaggebend bei der Ermittlung der Nationalität einer Kapitalgesellschaft.[17] Die Lage ihrer Betriebsstellen sowie der Ort, an dem sie gegründet wurde, oder die Staatsangehörigkeit ihrer Gesellschafter bzw. Verantwortlichen sind diesbezüglich nicht zu berücksichtigen.[18]

[17] OGH 8.10.1947, Pas. 14, S. 346.
[18] Ger. Lux. 21.4.1971, Pas. 22, S. 63.

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