Philipp Simon, Julie Warnecke
Rz. 19
Die GmbH war bis 2006, als die gleiche Möglichkeit für die Aktiengesellschaft geschaffen wurde, die einzige Gesellschaftsform, die durch eine einzelne Person gegründet werden konnte. Die Zahl der Gesellschafter ist auf 100 begrenzt (Art. 710–4 LSC). Des Weiteren muss eine GmbH, die mehr als 60 Gesellschafter hat, jedes Jahr innerhalb der in der Satzung festgesetzten Zeitspanne mindestens eine Generalversammlung abhalten (Art. 710–21 LSC).
Rz. 20
Es gibt keine Einschränkungen, die die Eignung der Gesellschafter betreffen. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein, In- oder Ausländer und sogar Minderjährige, soweit sie durch ihre Eltern bzw. ihren Vormund vertreten sind.
Das LSC enthält keine Beschränkungen für den Erwerb von Anteilen durch einen Ehepartner. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Ehegatten können sowohl untereinander eine Gesellschaft gründen als auch sich gemeinsam oder getrennt mit Dritten an einer Gesellschaft beteiligen. Obwohl die Ehe kein Hindernis mehr für die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, wird dieses Recht dennoch eingeschränkt, wenn es zu einer Änderung des Güterstandes führt oder wenn es den Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Schenkungen zwischen Ehegatten berührt. Im Falle von Konflikten zwischen dem Gesellschaftsvertrag und dem Güterstand hat also der Letztere Vorrang.
Im Rahmen der Gütertrennung kann jeder Ehegatte sein persönliches Vermögen frei in eine Gesellschaft einbringen, deren Gesellschafter er wird. Das Gleiche gilt für das persönliche Eigentum unter dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall sind die zugeteilten Gesellschaftsanteile selbst Privateigentum. Die Einbringung des Gemeinschaftsgutes kann von einem Ehegatten frei vorgenommen werden, wenn das Gut auf seine Kosten in die Ehegemeinschaft gelangt ist; ansonsten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Im Regime der Gütergemeinschaft gelten auch die Regeln für die Verfügung über das Gemeinschaftseigentum in der Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte des Einbringenden kann jedoch immer die Hälfte der gezeichneten Anteile für sich beanspruchen, da das gemeinsame Vermögen jedem Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Wenn also ein Ehepartner Gesellschaftsanteile mit dem gemeinsamen Vermögen erwirbt, gibt es nicht einen, sondern zwei neue Teilhaber.
Da es sich bei der Einbringung in die Gesellschaft um eine Veräußerung handelt, ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung beider Ehegatten das Unternehmen, das beiden Ehegatten gehört, in die Gesellschaft einzubringen.