Rz. 59

Theoretisch ist die Teilung bei der Gütertrennung einfach. Jeder Ehegatte nimmt seine Eigengüter zurück und haftet allein für die Schulden, die auf diesen Gütern ruhen. In der Praxis entstehen jedoch oft Ausgleichsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen. Dies ist der Fall, wenn ein Gut eines Ehepartners aus dem Vermögen des anderen instand gesetzt oder vergrößert wurde. Eine Teilung ist weiterhin notwendig, wenn die Gütertrennung mit einem Gütergemeinschaftsvertrag über das berufliche Einkommen der Ehepartner kombiniert ist (siehe Rdn 83). Diese gemeinsamen Geldkonten bzw. die damit angeschafften Güter müssen dann unter den Eheleuten aufgeteilt werden.

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