Rz. 3

Die Ehe war bis zum 1.1.2015 nur möglich zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Diese Forderung stand zwar nicht direkt im Code civil (CC), die luxemburgische Rechtsprechung vertrat jedoch uneingeschränkt diese Auffassung.

Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz vom 4.7.2014 betreffend Abänderung der Heirat wesentlich reformiert. Seit dem 1.1.2015 ist die Ehe auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich, unter denselben Bedingungen wie für Personen verschiedenen Geschlechts.

Die auf Letztere anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Durch diese Reform wurde eine neue Terminologie eingeführt, um Begriffe wie Ehemann, Ehefrau, Vater, Mutter, Witwer oder Witwe zu ersetzen, ungeachtet dessen ob die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind. So gilt seit dem 1.1.2015 der Begriff "Ehegatte" für alle Ehepartner gleich welchen Geschlechtes. Die Bezeichnung "Elternteil" bezieht sich sowohl auf den Vater wie auf die Mutter (Gesetz vom 4.7.2014).

a) Ehefähigkeit

 

Rz. 4

Während vor der oben erwähnten Reform das Mindestalter der heiratswilligen Personen für Frauen bei 16 Jahren und für Männer bei 18 Jahren lag, gilt nun ein einheitliches Mindestalter von 18 Jahren für beide Geschlechter.

Ausnahmsweise können Minderjährige heiraten, unter der Voraussetzung, dass der Vormundschaftsrichter sein Einverständnis für eine solche Heirat gibt.

b) Geschäftsfähigkeit

 

Rz. 5

Geschäftsunfähige volljährige Personen können eine Ehe nur mit der Einwilligung des Familienrates eingehen. Dieser muss die beiden zukünftigen Ehegatten anhören, bevor er seine Entscheidung trifft. Ferner ist ein Gutachten des behandelnden Arztes erforderlich (Art. 506 CC).

c) Eheverbote

 

Rz. 6

Ein solches Verbot besteht, wenn einer der beiden zukünftigen Ehegatten bereits mit einem Dritten eine Ehe eingegangen ist, die noch nicht rechtlich aufgelöst wurde. Ein Eheverbot besteht außerdem zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 161 CC). In der Seitenlinie gilt dieses Verbot zwischen Bruder und Schwester, ob ehelich oder nichtehelich, sowie zwischen verschwägerten Personen. Eine Eheschließung ist auch nicht erlaubt zwischen Onkel und Nichte sowie zwischen Tante und Neffe. In Härtefällen kann der Staatsanwalt des Bezirks, in dem die Heirat stattfindet, das Verbot der Heirat in der Seitenlinie aufheben (Art. 164 CC). Dies trifft zu für eine geplante Ehe zwischen Onkel und Nichte/Neffe sowie zwischen Tante und Nichte/Neffe.

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