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Während vor der oben erwähnten Reform das Mindestalter der heiratswilligen Personen für Frauen bei 16 Jahren und für Männer bei 18 Jahren lag, gilt nun ein einheitliches Mindestalter von 18 Jahren für beide Geschlechter.

Ausnahmsweise können Minderjährige heiraten, unter der Voraussetzung, dass der Vormundschaftsrichter sein Einverständnis für eine solche Heirat gibt.

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