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Ein solches Verbot besteht, wenn einer der beiden zukünftigen Ehegatten bereits mit einem Dritten eine Ehe eingegangen ist, die noch nicht rechtlich aufgelöst wurde. Ein Eheverbot besteht außerdem zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 161 CC). In der Seitenlinie gilt dieses Verbot zwischen Bruder und Schwester, ob ehelich oder nichtehelich, sowie zwischen verschwägerten Personen. Eine Eheschließung ist auch nicht erlaubt zwischen Onkel und Nichte sowie zwischen Tante und Neffe. In Härtefällen kann der Staatsanwalt des Bezirks, in dem die Heirat stattfindet, das Verbot der Heirat in der Seitenlinie aufheben (Art. 164 CC). Dies trifft zu für eine geplante Ehe zwischen Onkel und Nichte/Neffe sowie zwischen Tante und Nichte/Neffe.

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