Rz. 88

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind in Luxemburg durch das abgeänderte Gesetz vom 9.7.2004 eingeführt worden. Es betrifft sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Partnerschaften. Als Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt das Zusammenleben von zwei Personen, gleich welchen Geschlechts, die eine diesbezügliche Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten abgeben. Die Eintragung der Partnerschaft ist in jedem Fall nicht möglich für Personen,

welche noch verheiratet sind oder eine andere Partnerschaft unterhalten;
die miteinander verwandt oder verschwägert sind, so dass das Gesetz ihre Heirat verbietet (siehe Rdn 6);
die beide nicht EU-Bürger sind und keinen festen Wohnsitz in Luxemburg haben.

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