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Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Partnerschaften die Rechte und Pflichten der Partner. So müssen diese sich gegenseitig die nötige materielle Hilfe leisten. Beide tragen zu den gemeinsamen Haushaltungskosten nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten bei. Sie haften solidarisch gegenüber Dritten für die eingegangenen Schulden im Interesse ihrer Partnerschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Ausgaben sich im Rahmen des Lebensstandards der Partner bewegen und nicht übertrieben sind. Ausgeschlossen sind Darlehensverträge. Jeder Partner darf außerdem ohne Einverständnis des anderen nicht über die Rechte an der gemeinsamen Wohnung und über den Hausrat verfügen. Vorbehaltlich dieser Regeln, die zwingendes Recht sind, können die Partner ihre Vermögensrechte frei im vorerwähnten Vertrag festlegen. Falls nichts anderes im Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, bleibt jeder Partner Eigentümer des von ihm erworbenen Immobiliar- und Mobiliarvermögens sowie der Erträge derselben. Wenn der Beweis des Alleineigentums an Immobilien und Mobilien nicht erbracht wird, so gelten die betreffenden Güter als ungeteiltes Vermögen der beiden Partner.

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