Rz. 55

Gemäß Art. 1007–2 der Luxemburger Zivilprozessordnung bestimmt sich die Zuständigkeit der luxemburgischen Scheidungsgerichte, falls die Eheleute nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nach folgenden Regeln: Die Zuständigkeit für eine Scheidungsklage liegt beim Zivilgericht des Gerichtsbezirks,

in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, oder,
in Ermangelung eines solchen, in dem Gerichtsbezirk, in welchem die beklagte Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

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