Rz. 55
Gemäß Art. 1007–2 der Luxemburger Zivilprozessordnung bestimmt sich die Zuständigkeit der luxemburgischen Scheidungsgerichte, falls die Eheleute nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nach folgenden Regeln: Die Zuständigkeit für eine Scheidungsklage liegt beim Zivilgericht des Gerichtsbezirks,
▪ | in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, oder, |
▪ | in Ermangelung eines solchen, in dem Gerichtsbezirk, in welchem die beklagte Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. |
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