Rz. 93

Die Auflösung der Partnerschaft erfolgt automatisch durch die Heirat oder den Tod eines Partners sowie in dem Falle, dass die Partner im Einvernehmen oder einseitig beschließen, das Zusammenleben zu beenden. Diese Beendigung erfolgt vor dem Standesbeamten, bei dem die Beurkundung der Partnerschaft stattgefunden hat. Grundsätzlich beendet diese Auflösung auch alle Rechte und Pflichten, welche während der Dauer der Partnerschaft bestanden haben. Ausnahmsweise kann jedoch der Partner, welcher durch diese Auflösung in eine wirtschaftliche Notlage gerät, bei Gericht eine Unterhaltszahlung seitens seines früheren Partners beantragen. Die Unterhaltszahlung entfällt jedoch bei Heirat des Unterhaltsberechtigten oder wenn dieser eine neue Lebenspartnerschaft eingeht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge