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Im Ausland ausgesprochene Scheidungen werden in Luxemburg anerkannt und benötigen weder Exequatur noch Eintragung im Zivilstandsregister. Dies gilt jedoch nur, soweit diese ausländischen Scheidungsurteile keine Zwangsvollstreckung auf sich in Luxemburg befindliche Güter erfordern. Automatische Rechtskraft in Luxemburg haben auch ausländische Urteile, welche im Rahmen des Scheidungsverfahrens über das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder oder über eine zu zahlende Alimentenrente entschieden haben.

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