Messgeräte, allgemeine Anforderungen [Rdn 2844]

 

Rdn 2845

 

Literaturhinweise:

Bock, Rechtsprechungsübersicht zum Umfang der Akteneinsicht, DAR 2011, 606

Burhoff, Dauerbrenner: (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2011, 250

ders., Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Sonderproblem Bedienungsanleitung/Messunterlagen, VA 2012, 50

ders., A never ending story? – Akteneinsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2012, 130

ders., Das müssen Sie zum Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes wissen, VA 2013, 51

ders., Update: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, VA 2013, 125

Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664

Cierniak/Niehaus, Akteneinsichts- und Offenlegungsrecht im Bußgeldverfahren, DAR 2014, 2

Hansmann, Das Gefecht um das Akteneinsichtsrecht – eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht, DAR 2012, 609

Krenberger, Neues Mess- und Eichwesen – Großes Problempotential? – Entspannte Praxis, DAR 2016, 415

Meyer, Aktenergänzungsanspruch im gerichtlichen Bußgeldverfahren, DAR 2010, 109

Rothfuß, Auswirkungen der Neuregelung des gesetzlichen Messwesens auf die Rechtsprechung zum "standardisierten Messverfahren", DAR 2016, 257

s. auch die Hinw. bei → Akteneinsicht, Umfang, Messunterlagen, Bedienungsanleitung u.a., Rdn 198.

 

Rdn 2846

1.a)aa) Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs unterlagen zum Zweck der Gewährleistung der Messsicherheit bis zum 31.12.2014 zunächst grds. einer Zulassungs- und Eichpflicht (§ 2 Abs. 1 EichG a.F.). Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG a.F. war es ausdrücklich verboten, Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden. Die zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Messgeräte mussten somit geeicht sein (→ Eichung, Messgeräte, Allgemeines, Rdn 843; → Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Allgemeines, Rdn 1921 m.w.N.; → Lebensakte, Rdn 2775).

 

Rdn 2847

Seit dem 1.1.2015 und mit dem Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der neuen Mess- und Eichordnung (MessEV) wurde das alte System von Zulassung und Eichung ersetzt. Nach neuem Recht muss zunächst ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden (vgl. § 30 Nr. 3 MessEG). Wurde ein Messgerät konformitätsbewertet, erklärt der Hersteller selbst die Konformität seines Messgeräts mit den gestellten Anforderungen (Konformitätserklärung).

 

☆ Während der eigentlichen Verwendung erfolgt, wie bisher auch, die (Nach-)Eichung durch die zuständige Eichbehörde. Eine Ersteichung im klassischen Sinn gibt es nicht mehr (→ Eichung, Messgeräte, Allgemeines , Rdn 843 ff.)."Ersteichung" im klassischen Sinn gibt es nicht mehr (→ Eichung, Messgeräte, Allgemeines, Rdn 843 ff.).

 

Rdn 2848

bb) Ein Messgerät war früher nur dann eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen war (§ 14a Abs. 1 EichO a.F.). Nur durch die Bauartzulassung wurde die erforderliche Einheitlichkeit der Bauweise gewährleistet. So oblag es der PTB, zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens Bauarten von Messgeräten zuzulassen und die entsprechenden Prüfungen durchzuführen (§ 13 EichG). Bei der PTB finden sich die entsprechenden Zulassungsurkunden sowie die Nachträge, bspw. für erforderliche Software-Updates (Zulassungsübersichten unter → Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Allgemeines, Rdn 1930 ff.).

 

Rdn 2849

Voraussetzung der Zulassung durch die PTB war die Gewähr folgender Grundanforderungen:

 
Messrichtigkeit = Erfüllung der vorgegebenen Anforderungen an die Messrichtigkeit unter Einsatzbedingungen,
Messbeständigkeit = Einhaltung der Fehlergrenzen auch über den Eichzeitraum hinaus,
Prüfbarkeit = Definition der Eichprozedur sowie der Eigenschaften des Eichnormals.
 

Rdn 2850

Das neue Konformitätsbewertungsverfahren unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom früheren Zulassungsverfahren. Während die Bauartzulassung eine hoheitliche Tätigkeit darstellte, nämlich die Prüfung durch eine Behörde, ist die Konformitätsbewertung lediglich eine dem Hersteller auferlegte Nachweispflicht. Diesen Nachweis kann der Hersteller nur durch Beauftragung einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) erbringen (vgl. § 3 Nr. 9 MessEG). Die KBS bewertet, ob der Hersteller die von einem Regelermittlungsausschuss (REA; vgl. § 46 MessEG) festgelegten Anforderungen erfüllt. Dieser definiert nach neuem Recht den Stand der Technik und legt Anforderungen fest, die von Messgeräten erfüllt werden müssen, damit bei erfolgreicher Konformitätsbewertung gemäß dieser Anforderung davon ausgegangen werden kann, dass das Messgerät korrekt arbeitet.

 

Rdn 2851

b) Die PTB hatte für die Zulassung und Eichung von Messgeräten zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs konkrete Anforderungen normiert, die sog. PTB-Anforderungen (PTB-A), die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (dazu a. Burhoff/Grün, § 1 Rn 54 ff.). Eine Zulassung wurde von der PTB erteilt, wenn die Bauart der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte den Anforderungen der EichO, insbes...

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