Leitsatz

Duldungs- oder gar Mitwirkungspflichten der Gemeinschaft bei Mängelanspruchsverfolgung eines einzelnen Eigentümers (hier: Schwimmbadentleerung zum Zweck von Mängelfeststellungen durch einen Beweissicherungsgutachter); allerdings keine Verfahrenskostenhaftung

 

Normenkette

§ 14 WEG, § 21 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 47 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümer ließ über eingeleitetes Beweissicherungsverfahren gutachtliche Mängelfeststellungen treffen über ein im Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage befindliches Schwimmbad. Die Gemeinschaft hatte es in einer Versammlung abgelehnt, den Zustand des Schwimmbades auf Kosten der Gemeinschaft von einem Gutachter untersuchen zu lassen. Der daraufhin durch den Eigentümer allein im Zuge beantragter Beweissicherung gerichtsbeauftragte Gutachter forderte zur Mängelfeststellung die Wasserentleerung des Schwimmbades. Da das Bemühen auf Entleerung durch den Verwalter ergebnislos blieb, stellte der Miteigentümer Antrag gegen die restlichen Eigentümer der Gemeinschaft auf entsprechende Mitwirkung, d. h. konkret auf Verurteilung zur Leerung des Bades, damit der gerichtliche Gutachter seine Feststellungen treffen könne. Die Antragsgegner lehnten mit den Argumenten ab, dass die Leerung des beheizten und gepflegten Bades nicht nur Kaltwasserkosten verursache, sondern auch diverse weitere Nebenkosten; im Übrigen müsse das Entleeren unter Mitwirkung eines Fachmannes stattfinden; es sei auch Sache des Antragstellers, mit seinem Verkäufer klarzukommen; eine Gemeinschaft habe dabei keinerlei Mitwirkungspflichten.

Das AG erließ entsprechende einstweilige Anordnung auf Leerung, die dann auch durchgeführt wurde. Im Anschluss daran wurde von Amts wegen Hauptsacheerledigung als Sachentscheidung festgestellt. Im Rahmen der Kostenentscheidung musste jedoch überprüft werden, wie das Verfahren geendet hätte, wenn es streitig fortgeführt worden wäre. Insoweit kam das AG hier zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegner voraussichtlich unterlegen wären, da der Gutachter nicht aufgrund eines privaten Auftrages des Antragstellers tätig geworden sei, sondern einen gerichtlichen Beweisbeschluss zu vollziehen hatte. Die Gemeinschaft war auch in solchen Beweissicherungsverfahren verpflichtet, die entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. So sind wiederholt Miteigentümer durch einstweilige Anordnung gezwungen worden, Gutachtern Zutritt zur Wohnung zu gestatten, um für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren auf Feststellung von Gewährleistungsansprüchen der Gemeinschaft gegen den Bauträger etwa Schallmessungen durchzuführen. Diese Fälle seien vergleichbar, wenn hier auf Initiative nur eines einzelnen Eigentümers der Gutachtensauftrag zurückgehe; ein staatlicher Hoheitsakt (nämlich die gerichtliche Anordnung einer Beweissicherung) sei zu vollziehen. Dieses Ergebnis begründe allerdings keine Pflicht der Betroffenen zu aktiver Mitwirkung, sondern lediglich zu einer passiven Duldung. Geringfügige Mitwirkungshandlungen (etwa eines Hausmeisters hinsichtlich der richtigen Bedienung einiger Absperrventile) seien jedoch zumutbar; diese Mitwirkung hätte der Verwalter veranlassen müssen, zumal sich der Antragsteller aufgrund des Gutachtenstermines im Zeitdruck befand.

Allerdings müsse hier der Antragsteller dennoch in die Gerichtskostentragung und in die Erstattung seiner eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und derjenigen der in Gegnerschaft stehenden restlichen Eigentümer verurteilt werden (bei festgesetztem Geschäftswert von DM 12.000,-), da es ausschließlich um die Wahrung der Gewährleistungsansprüche des Antragstellers aus seinem Kaufvertrag gegangen sei, also nicht auch im Interesse der Gemeinschaft gehandelt wurde. Die Gemeinschaft hatte hier Maßnahmen abgelehnt, sodass der Antragsteller notfalls bei Gericht einen entsprechenden Antrag gegen die restlichen Eigentümer auf Durchführung erforderlicher Reparaturmaßnahmen hätte einleiten können. Hätte die Gemeinschaft in einem solchen Verfahren die Erforderlichkeit von Maßnahmen bestritten, hätte dies durch Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Durch einseitig erwirkte Beweissicherungsbeschlüsse, auf deren Erlass die Gegenseite keinen Einfluss habe, könne eine Gemeinschaft jedoch nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Wer also zur Sicherung eigener Gewährleistungsrechte ein Beweissicherungsverfahren über den Zustand des Gemeinschaftseigentums einleite und hierbei in die Substanz dieses Gemeinschaftseigentums eingreifen müsse, habe einer Gemeinschaft alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus solchen Eingriffen entstünden. Hierzu gehörten eben auch Anwaltskosten, die in einem gerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Eingriffe anfielen. Das vorliegende Verfahren sei nämlich eine adäquate Folge des Beweissicherungsbeschlusses und die Verweigerung des Eingriffes sei keineswegs mutwillig gewesen. Duldungs- oder gar begrenzte Mitwirkungspflichten einer Gemeinschaft seien in solchen Fällen nämlich noch nicht geklärt. § 14 Nr. 4 WEG sei auf den vorliege...

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