Leitsatz

  • Wärmemengenzähler stehen im Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers

    Sondereigentumsverwaltung von WEG-Verwaltung streng zu trennen

 

Normenkette

§§ 93ff. BGB, §§ 633ff.BGB, § 1 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. 

Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Montage von Wärmemengenzählern fallen in den Verantwortungsbereich des einzelnen Eigentümers, sodass die Verwaltung nicht zur Verfolgung entsprechender Gewährleistungsansprüche verpflichtet ist; die Verwaltung bezieht sich nur auf die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, dass die Vor- und Rücklaufleitungen von derjenigen Stelle an, von der sie als Abzweigung in das Sondereigentum eintreten, zu diesem gehören, sind auch die in diese Leitungen eingebauten Wärmemengenzähler ebenfalls Teil des jeweiligen Sondereigentums, da ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Funktionsfähigkeit der zentralen Heizungsanlage selbst nicht berührt. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dient. Die Eigentümer sind lediglich aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses wechselseitig verpflichtet, an der Feststellung ihres Wärmeverbrauchsmitzuwirken (vgl. hierzu auch BayObLG, WEM 1979, 85 für an den Heizkörpern angebrachte Heizkostenverteiler; zustimmend auch Bärmann/Pick/Merle, 6. A., § 5 Rn. 63).

2.  Eine Sonderverwaltung (besser: Sondereigentumsverwaltung) ist im Übrigen im Pflichtenbereich streng von der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu trennen. Hinsichtlich einer Sonderverwaltung bestehen Sonderrechtsbeziehungen zwischen dem jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümer und dem Verwalter. Kündigungsgründe, gestützt auf Pflichtverletzungen, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs eines Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft liegen, können nicht unmittelbar als Abberufungsgrund des WEG-Verwalters herangezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 24.07.1989, 16 Wx 44/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

[Aussage zu 1. m.E. nicht unumstritten (einheitliche gemeinschaftliche Abrechnung! Zubehör, Bestandteil?)]

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