Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, §§ 633ff. BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Der Verwalter, der durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt worden ist, Gewährleistungsansprüche bzgl. des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen, vertritt insoweit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG die Wohnungseigentümer mit gesetzlicher Vertretungsmacht.

2. Wird der Bauträgerverkäufer, der selbst noch Mitglied der Gemeinschaft ist, wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auf Gewährleistung in Anspruch genommen, so kann er hier gleichzeitig Kläger und Beklagter sein. Dies muss prozessual ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit das Gemeinschaftseigentum betreffende Gewährleistungsansprüche verfolgen und die gewährleistungspflichtige Partei zugleich Mitglied der Gemeinschaft ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft - wie hier - einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer von ihr und nicht nur von einem einzelnen Eigentümer veranlassten Ersatzvornahme geltend macht; hier ist - wie im Fall notwendiger Streitgenossenschaft - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung eine gemeinsame Klageerhebung geboten, die deshalb nicht unzulässig sein kann.

3. Auch in der Bezeichnung der Klägerseite in der Klageschrift"Wohnungseigentümergemeinschaft . . .-Straße . . ." liegt keine unzulässige Klageerhebung durch die als solche nicht rechtsfähige und damit nicht parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Auslegung der Parteibezeichnung ergibt vielmehr, dass in Wirklichkeit die in einer Anlage zur Klageschrift aufgeführten Personen Kläger sein sollen; insoweit ist die Klagepartei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eindeutig bezeichnet (vgl. dazu auch BGH, NJW 1977, 1686 = Baurecht 1977, 341).

4. Der Bauträger, der als damaliger Verwalter der Gemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren gegen einen Bauhandwerker betrieben hat, muss das gerichtliche Gutachten gegen sich gelten lassen, wenn er aus seiner subsidiären Haftung in Anspruch genommen wird.

5. Hat der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche gegen die Bauhandwerker an die Erwerber abgetreten und verweigert ein Bauhandwerker die Beseitigung von erst nach Ablauf der vollen 5-jährigen Verjährungsfrist aufgetretenen Mängeln, so leben die Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger nicht wieder auf (keine Subsidiärhaftung).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.1990, 22 U 239/89= Baurecht 1991, 362)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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