Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 4 O 373/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Oktober 1989 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Mitglieder der im Urteilskopf bezeichneten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen der Verwalterin 1.710 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1988 zu zahlen.

Die Klage der Kläger zu 21, 27, 29, 30 und 33 sowie die weitergehende Klage der übrigen Kläger wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

  1. die Kläger zu 21, 27, 29, 30 und 33 insgesamt 26 %,
  2. die übrigen Kläger 67 % und
  3. die Beklagte 7 %.

Die Kosten der Streithilfe werden

  1. den Klägers zu 21, 27, 29, 30 und 33 zu 26 %,
  2. den übrigen Klägern zu 67 % und
  3. dem Streithelfer zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist teilweise unzulässig.

1.)

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage lassen sich allerdings nicht schon daraus herleiten, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf die in der Berufungsinstanz von dem Streithelfer erhobene Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO ihre Prozeßvollmacht für einen Teil der Kläger nicht nachgewiesen haben. Die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung wird durch etwaige Mängel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht berührt. Der Mangel der Prozeßvollmacht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist weder von der Beklagten noch von deren Streithelfer gerügt worden, so daß von einer ordnungsgemäßen Vertretung bei der Klageerhebung auszugehen ist (§ 88 Abs. 2 ZPO). Dazu bedurfte es im übrigen nicht der Vollmacht eines jeden einzelnen Klägers. Es genügte vielmehr die Bevollmächtigung durch die Hausverwalterin. Diese war unstreitig durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt, die Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Der Streithelfer hat dies in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Mai 1990 noch einmal ausdrücklich eingeräumt. Die Hausverwalterin handelte daher insoweit als Vertreter der Wohnungseigentümer mit gesetzlicher Vertretungsmacht (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG).

2.)

Die Klage ist auch zulässig, soweit sie für die Beklagte als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden ist. Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht parteifähig. Kläger sind vielmehr die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Das hat zur Folge, daß die Beklagte als Wohnungseigentümerin auf beiden Seiten des Rechtsstreits steht, also gleichzeitig Klägerin und Beklagte ist. Dies muß aber prozessual ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit das Gemeinschaftseigentum betreffende Gewährleistungsansprüche verfolgen und die gewährleistungspflichtige Partei zugleich Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – wie hier – einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer von ihr und nicht nur von einem einzelnen Wohnungseigentümer veranlaßten Ersatzvornahme geltend macht, ist – wie im Falle notwendiger Streitgenossenschaft – aus Gründen der Rechtskrafterstreckung eine gemeinsame Klageerhebung geboten, die deshalb nicht unzulässig sein kann (vgl. Zöller-Vollkommer, 15. Aufl., Anm. 1 vor § 50 ZPO; Senatsurteil vom 10. März 1989 – 22 U 301/88 –).

3.)

Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit sie für die unter den Nummern 21, 27, 29, 30 und 33 bezeichneten Personen erhoben ist. Die Klage entspricht in diesen Punkten nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO; sie läßt nicht genügend klar erkennen, wer unter diesen Ordnungsnummern als Kläger auftritt.

Die einzelnen Kläger, die als Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Klage Ansprüche wegen der behaupteten Mängel des Gemeinschaftseigentums gegen die Beklagte geltend machen, sind in der Klageschrift nicht namentlich genannt. Als Klägerin ist vielmehr die „Wohnungseigentümergemeinschaft …, U. straße …” bezeichnet. Darin liegt aber nicht etwa eine unzulässige Klageerhebung durch die als solche unzweifelhaft nicht rechtsfähige und damit nicht parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Auslegung der Parteibezeichnung ergibt vielmehr, daß in Wirklichkeit die in einer Anlage zur Klageschrift unter den Ordnungsnummern 1 – 33 als Wohnungseigentümer aufgeführten Personen Kläger sein sollen. Damit waren jedenfalls die unter den Nrn. 1 – 20, 22 – 26, 28, 31 und 32 der Anlage zur Klageschrift aufgeführten Personen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Kläger genügend eindeutig bezeichnet (vgl. dazu BGH NJW 1977, 1686). Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die übrigen unter den Nrn. 21, 27, 29, 30 und 33 jeweils genannten zwei Personen. Diese waren vielmehr, wie aus der genannten Anlage zur Klageschrift hervorgeht und durch Vermerke ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?