Das OLG bejaht zunächst die Frage! Hierfür spreche die erhebliche Zeitdauer von etwa 20 Jahren, gemessen zwischen Übergabe im Jahr 2001 und den Beanstandungen der Mängel im Jahr 2021. Berücksichtige man die Wertung in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sei das "Zeitmomentum" um das 4-fache der regulären Verjährungsfrist überschritten – und sogar im Strafrecht komme der doppelten Verjährungsfrist erhebliche Rechtsbedeutung zu (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). In § 199 Abs. 4 BGB sei eine allgemeine Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vorgesehen. Die Rechtsprechung habe – bis heute – erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums bei Wohnungseigentumsanlagen, ein Umstand, der durch die "Nachzügler-Rechtsprechung" noch verschärft werde. Einem Unternehmer könne daher bei einer Gesamtbetrachtung nicht der Vorwurf gemacht werden, sich unredlich verhalten zu haben. Diesen, im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Abnahmeklauseln, für alle Zeit zu sanktionieren, sei eher eine angloamerikanische Betrachtungsweise. Der Senat messe ferner dem Umstand, dass die Besteller bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 2-fach das Werk über einen Sachverständigen habe prüfen lassen und B jeweils die dort festgestellten Mängel beseitigt habe, erhebliches Gewicht zu.

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