Begriff

Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, sind unter bestimmten Umständen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen. Ausschlaggebend hierfür ist die sog. Märzklausel.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Märzklausel ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt.

 

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