Leitsatz

Ein Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte im Mahnbescheid seine Mietforderung wie folgt bezeichnet: "Miete für Geschäftsraum (einschließlich Nebenkosten) gem. Vertrag vom 1.11.1996, 36.985,35 Euro." Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Die Mietansprüche sind verjährt, da die Zustellung des Mahnbescheidsmangels ausreichen der Individualisierung der im Mahnbescheid geltend gemachten Mietansprüche keine verjährungshemmende Wirkung hatte. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltendgemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Er muss so bestimmt sein, dass er Grundlage eines rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein kann und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen kann. Da der Vermieter hier mit dem Mieter mindestens noch einen weiteren Generalmietvertrag geschlossen hat, wäre für eine ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs zumindest die korrekte Angabe des Vertragsdatums erforderlich gewesen. Das war hier nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 25.04.2005, 8 U 236/04

Fazit:

Das Kammergericht fordert auch, dass aus dem Mahnbescheid ersichtlich wird, für welchen Zeitraum Mietegeltend gemacht wird. Es muss auch erkennbar sein, wenn aus abgetretenem Recht gefordert wird.

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