Leitsatz
Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" genügen, wenn der Antragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.
Der Vermieter hatte einen Mahnbescheid gegen den Mieter erwirkt, in welchem die Hauptforderung bezeichnet war mit "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - für die Wohnung ... gem. Aufforderungsschreiben vom ... - 2.000 Euro." Der Erlass des Mahnbescheids hemmt die sechsmonatige Verjährung. Der Mahnbescheid genügte den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Danach muss der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Dazu muss weder eine Begründung noch eine Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs erfolgen. Es genügt vielmehr die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein kann und der Schuldner beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch wehren will oder nicht. Werden mit einem Mahnbescheid mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein. Die Mitteilung der Wohnungsanschrift war hier nicht erforderlich, der Mieter hatte nur eine Wohnung angemietet. Es reicht aus, wenn der Mieter erkennen kann, wegen welcher Schäden, in welcher Höhe Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid als "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" hätte hier als "Schadensersatz aus ... Vertrag" mit der Bezeichnung "Mietvertrag" lauten müssen. Die falsche Bezeichnung schadet aber nicht, da eine falsche Angabe des Rechtsgrunds unschädlich ist. Die zulässige Bezugnahme auf das vorprozessuale Schreiben, das dem Mahnbescheid nicht beigefügt zu sein brauchte, vermittelte dem Mieter die erforderlichen Erkenntnisse, wofür der Vermieter in welcher Höhe Schadensersatz forderte.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07