Der Verwalter kann einen Anspruch auf Erhebung einer Mahngebühr durch entsprechende Regelung im Verwaltervertrag begründen. Voraussetzung ist dabei die konkrete Vergütungsstruktur des Vertrags. Wenn auch nach wie vor umstritten, kann sich der Verwalter nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann ein Honorar für die Mahnung säumiger Wohnungseigentümer im Vertrag ausbedingen, wenn der Vertrag nicht eine Pauschalvergütung regelt, sondern neben einer Grundvergütung für die ständig anfallenden Aufgaben des Verwalters zusätzlich Sondervergütungen für einzelne, klar abgegrenzte Leistungen ausweist.[1]

Die insoweit im Vorfeld kritische Instanzrechtsprechung monierte bezüglich der Sonderhonorare für Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer einhellig, die Beitreibung rückständiger Hausgelder sei als Teil des Zahlungs- und Forderungsmanagements ureigenste Aufgabe des Verwalters, die mit der Verwaltervergütung abgegolten sei.[2]

Hiervon distanziert sich der BGH auch gar nicht, sondern stellt lediglich klar, dass es bei Ausgestaltung des Verwalterhonorars in eine Grundvergütung für die laufenden und immer wiederkehrenden Leistungen, wie die Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, die Durchführung der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung, die Bearbeitung des laufenden Zahlungsverkehrs sowie die Fertigung von Versammlungsniederschriften und Eintragungen in die Beschluss-Sammlung einerseits und den Ausweis von Sonderhonoraren für Verwalterleistungen, deren Rechtsgrund gerade in nicht periodisch wiederkehrenden Tätigkeiten begründet ist, diversen Sondervergütungstatbeständen nicht entgegensteht.

Voraussetzung ist im Übrigen, dass die Regelung über das Sonderhonorar für Mahnungen hinreichend bestimmt ist und klar erkennen lässt, ob die Mahngebühr für jede Wohnung, Garage oder Einstellplatz getrennt erhoben werden darf, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrere Wohnungen oder Garagen hält. Der Umstand, dass für jedes Objekt eine Einzelabrechnung erstellt wird, rechtfertigt nicht von vornherein eine Mahngebühr für jede sich aus einer Einzelabrechnung ergebende Nachforderung oder für jeden unterjährigen Zahlungsrückstand.

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