Die Höhe der Mahngebühr selbst muss sich in unbedenklichen Grenzen bewegen. Diese wurden aber bei einer Zusatzvergütung von 20 EUR je Mahnung als überschritten angesehen. Diese seien unabhängig hiervon aber auch dann überschritten, wenn nicht geregelt sei, wie viele Mahnungen im Einzelfall überhaupt erfolgen würden.[1]

Der BGH richtet diese Frage an den Maßgaben des konkreten Einzelfalls aus. Wenn jedenfalls etwa ein an sich zahlungswilliger, aber nachlässiger Wohnungseigentümer vor einer Hausgeldklage mehrmals gemahnt werden muss, darf für die wiederholte Mahnung auch wiederholt ein Mahnentgelt anfallen,[2] wobei dann aber auch ein Gesamtbetrag von 20 EUR schnell überschritten ist. Der Höhe nach dürften 10 bis 15 EUR je Mahnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung zweifellos ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 
Hinweis

Umlage der Mahnkosten

Soweit die Gemeinschaftsordnung nicht ohnehin vorsieht, dass im Innenverhältnis der Eigentümer untereinander ein zahlungssäumiger Eigentümer Mahngebühren, welche die Gemeinschaft der Verwaltung schuldet, zu tragen hat, sollten die Eigentümer einen entsprechenden für die Zukunft geltenden Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, gerichtet auf eine verursacherbezogene Kostenbelastung fassen. Dieser könnte wie folgt lauten:

"Kosten, welche die Verwaltung für Mahnungen einzelner Eigentümer geltend macht, die mit ihren Beitragspflichten in Zahlungsverzug sind, sind im Rahmen der Jahresabrechnung dem Eigentümer aufzuerlegen, der die Mahnkosten verursacht hat."

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