Das Maklerrecht ist im Wesentlichen dispositiv und gibt damit den Parteien die Möglichkeit zur individuellen Vertragsgestaltung, die nicht nur seitens der Makler genutzt werden sollte. In aller Regel stellen Maklerverträge Formularverträge dar, die den AGB-rechtlichen Vorschriften nach §§ 305 ff. BGB unterworfen sind und häufig einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die strengen Regeln der AGB-rechtlichen Vorschriften sind auf Individualvereinbarungen nicht anzuwenden. Vorformulierte Vertragsbedingungen werden allerdings nicht schon durch die Unterschriften der Parteien zu individuellen Vereinbarungen, sondern bleiben i. d. R. Allgemeine Geschäftsbedingungen, was Makler häufig verkennen.

Widerrufsbelehrung

Handelt es sich beim Vertragspartner des Maklers um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, hat der Makler diesen über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wird (§ 312b BGB) oder der Maklervertrag einen Fernabsatzvertrag darstellt (§ 312c BGB). § 312g Abs. 1 BGB räumt dem Verbraucher jedenfalls bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklerverträgen und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 f BGB ein. Wird also der Maklervertrag etwa anlässlich eines Besichtigungstermins im Kaufobjekt geschlossen, muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Wird der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, also insbesondere auf dem Postweg per Brief oder Telefax, per E-Mail oder über das Internet, so ist der Verbraucher ebenfalls über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Die Widerrufsfrist beträgt unter der Voraussetzung ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss. Gerade für die Maklerpraxis ist insoweit die Bestimmung des § 356 Abs. 4 BGB von Bedeutung. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht dann, wenn der Makler seine Maklertätigkeit bereits vollständig erbracht hat und mit der Erbringung seiner Maklertätigkeit erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat und gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Maklertätigkeit verliert.

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