Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Der Makler darf Informationen, die er von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Das setzt allerdings voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen - insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat; dazu gehört, dass der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind.
Fakten:
Die Käufer erwarben eine Eigentumswohnung mit ausgebautem Dachstudio. Nach Ankauf und Zahlung der Maklerprovision stellte sich heraus, dass das Dachstudio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut wurde. Die Käufer verlangen nun vom Makler Schadensersatz. Dies jedoch ohne Erfolg, denn dem Makler war eine Pflichtverletzung nicht zum Vorwurf zu machen. Der Makler hatte sein Exposé auf Grundlage der vom Verkäufer erhaltenen Informationen erstellt. Der Makler war weder bei der Erstellung des Exposés noch bei der Weitergabe der Wohnflächenberechnung verpflichtet, die nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung zutreffenden Flächenangaben und die Frage einer Baugenehmigung für den Spitzboden selbst zu überprüfen oder auf das Unterbleiben einer solchen Prüfung ausdrücklich hinzuweisen. Hätte sich dem Makler aufgrund der ihm von der Verkäuferseite zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen aufdrängen müssen, dass das Dachstudio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden war, hätte er dies abklären oder diesbezügliche Bedenken im Exposé ausweisen oder den Erwerbern gegenüber offenlegen müssen. Gleiches würde gelten, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass vom Vorliegen der erforderlichen Genehmigung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend konnte sich der Makler irgendwelcher "Genehmigungsprobleme" nicht bewusst gewesen sein. Auch konnte es sich ihm nicht aufdrängen, dass für das Studio im Spitzboden eine nach dem zum Zeitpunkt des Ausbaus geltenden Bauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden war.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 146/06
Fazit:
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der Makler zunächst die vom Verkäufer erhaltenen Informationen ungeprüft übernehmen und in seinem Exposé wiedergeben darf. Nur wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen aufdrängen, muss der Makler sie prüfen oder zumindest im Exposé darauf hinweisen, dass sie vom Verkäufer stammen und nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind.