Leitsatz

Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss des Hauptvertrags (notarieller Kauf einer Immobilie) auf einem Formular des Maklers eine "Nachweisbestätigung", die unter anderem auch eine Provisionsklausel enthält, so reicht dies in der Regel für das Zustandekommen eines (nachträglichen) Maklervertrags nicht aus.

 

Fakten:

Vorliegend war vor Abschluss des Hauptvertrags ein Maklervertrag zwischen der Maklerin und dem Immobilienkäufer nicht zustande gekommen. Aufgrund der konkreten Umstände war ein Maklervertrag auch nicht konkludent, also stillschweigend, durch schlüssige Handlung zustande gekommen. Nach Abschluss des Hauptvertrags unterzeichnete der Käufer eine "Nachweisbestätigung" mit einem Provisionsverlangen durch Angabe der Anfangsbuchstaben seines Namens. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Maklervertrag auch noch nach Erbringung der Nachweisleistung durch den Makler abgeschlossen werden kann. An einen derartigen Vertragsschluss werden jedoch erhebliche Anforderungen gestellt, da in aller Regel für die Parteien des Hauptvertrags nach Vertragsschluss kein Interesse mehr an Maklerleistungen besteht. Weiter bezog sich die Vergütungsregelung in dem Formular ausdrücklich auf einen in der Zukunft möglicherweise zustande kommenden Vertrag und nicht auf eine Situation, in welcher der notarielle Vertrag bereits abgeschlossen war. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Käufer das Formular nur mit einer Paraphe und nicht mit vollständigem Namenszug unterzeichnet hatte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2004, 15 U 7/03

Fazit:

Die Entscheidung macht deutlich, dass Makler bezüglich der Provision für klare Verhältnisse sorgen sollten.

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