1. |
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. |
2. |
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. |
3. |
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4. |
Urlaubsanspruch Urlaubsanspruch in
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5. |
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. |
6. |
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. |
7. |
Im Jahr des Ein- oder Austritts besteht für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub ein anteiliger Urlaubsanspruch. Ein anteiliger Urlaubsanspruch kann erstmalig geltend gemacht werden nach dreimonatigem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses. |
8. |
Angebrochene Monate mit mehr als 14 Kalendertagen gelten für die Berechnung des Anteilurlaubs als volle Monate. |
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