11.1

Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat.

 

Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden.

 

11.2

Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90% des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muß dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.

 

11.3.1

Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt in bar während der Arbeitszeit an einem Arbeitstag mit Ausnahme des Samstags.

 

Sie muß in der Regel spätestens zwei Stunden vor Arbeitsschluß beendet sein.

 

Fällt der Tag der Lohn- und Gehaltszahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag.

 

Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion muß das Gehalt spätestens am Monatsende zur Verfügung stehen.

 

11.3.2

Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt werden.

 

Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d.h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.

 

Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes/jeder Beschäftigten.

 

11.4

Die Abrechnung muß schriftlich erfolgen. Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:

11.4.1

bei gewerblichen Beschäftigten:

11.4.1.1 bei Beschäftigten im Zeitlohn die Lohngruppe, die Lohnstunden und der Stundenlohn bzw. Wochenlohn oder Monatslohn;
11.4.1.2 bei Beschäftigten im Akkordlohn die Lohngruppe, die Akkordstunden und der Akkordverdienst, die etwaigen Lohnstunden mit dem Akkorddurchschnitts- bzw. Stundenlohn,
11.4.1.3 bei Beschäftigten im Prämienlohn die Lohngruppe, der Prämienausgangslohn, die Zahl der geleisteten Stunden und die Prämie;

 

und bei jedem/jeder Beschäftigten die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die einzelnen Abzüge für Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.

11.4.2

bei kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion:

 

das Gehalt, das Urlaubsgeld und die etwaigen Zuschläge nach § 10 sowie die einzelnen Abzüge für die Lohnsteuer, Sozialversicherung usw.

 

11.5

Bei jeder Veränderung des Lohnes oder Gehaltes ist dem/der Beschäftigten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe und Zusammensetzung seines/ihres Lohnes oder Gehaltes zu machen. Aus dieser Mitteilung müssen die einzelnen Vergütungsbestandteile, getrennt nach Tariflohn bzw. -gehalt, Leistungszulagen und übertariflichen Zulagen ersichtlich sein. Die tarifliche Leistungszulage ist in Prozent zum Tariflohn bzw. -gehalt auszuweisen.

 

11.10

Der Abrechnungszeitraum für den Monatslohn und für das Gehalt ist der Kalendermonat.

 

11.20

Die gewerblichen Beschäftigten erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen und variablen Teilen zusammensetzt.

11.20.1

Die festen Teile sind:

  • Monatsgrundlohn entsprechend dem Lohnabkommen
  • Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen.
11.20.2

Variable Teile des Monatslohnes können sein:

  • leistungsabhängige Teile
  • zeitabhängige Teile
  • alle unregelmäßig anfallenden Zulagen und Zuschläge.
 

11.30

Berechnung des Stunden- oder Tagesgehaltes vom Monatslohn/Gehalt.

11.30.1

Wird bei bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten die Berechnung des Lohnes/Gehaltes für einzelne Arbeitstage oder Arbeitsstunden erforderlich, so ist das tatsächliche Monatsentgelt durch den Faktor zu teilen, der sich aus der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit x 4,35 ergibt. Das Ergebnis daraus ist das Entgelt pro Stunde.

 

Diese Berechnung gilt entsprechend bei Ein- und Austritt während des Monats.

 

Die Berechnung des Faktors 4,35 ergibt sich wie folgt:

 

Berechnung des tariflichen Monatsentgelts für einzelne Arbeitstage, Arbeitsstunden und Zuschläge

 

Dieser Berechnung liegt die wöchentliche Arbeitszeit nach § 7.1 zugrunde.

 

Alle in den Tarifverträgen auftretenden zeitlichen Umrechnungsfaktoren basieren auf folgender Berechnungsgrundlage:

3 Jahre mit je 365 Tage 1.095 Tage  
1 Jahr mit 366 Tagen  
  1.461 Tage  

1.461 Tage geteilt durch 4 = 365,25 Tage/Jahr.

  • 365,25 Tage/Jahr geteilt durch 7 Tage/Woche ergibt

    52,18 Wochen/Jahr,

  • 52,18 Wochen/Jahr geteilt durch 12 Monate/Jahr ergibt

    4,35 Wochen/Monat,

  • 4,35 Wochen/Monat multipliziert mit 5 Arbeitstagen/Woche ergibt

    21,75 Tage/Monat,

  • 4,35 Wochen/Monat multipliziert mit der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt die Stundenzahl/Monat.

Daraus ergibt sich ein Faktor bei 37,0 Stunden/Woche von 160,95 Stunden/Monat.

 

Bei Teilzeitarbeit wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 multipliziert.

 

Der sich daraus ergebende Tages- oder Stundensat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge