Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Brandenburg u. Berlin (Ost) sowie Konditorenhandwerk Brandenburg, 15.09.1992 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 31.12.1994)
Nummer: 13512.005
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bäckerhandw. BB u. B (Ost), Konditorenhandw. BB
Tarifgebiet: Brandenburg u. Berlin (Ost)
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 15. September 1992
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 31. Dezember 1994
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 2 vom 05. Januar 1994
, Bundesanzeiger Nummer 230 vom 08. Dezember 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Für Berlin (Ost) erst ab 01.11.1993 av.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk
vom 31. Oktober 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin
der Manteltarifvertrag vom 15. September 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 23. Februar 1993 für die Arbeitnehmer im Bäcker- und Konditorenhandwerk des Landes Brandenburg sowie im Bäckerhandwerk des beigetretenen Teils des Landes Berlin
mit Wirkung vom 1. November 1993 mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf § 15 Nummer 5 des Manteltarifvertrages.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäcker- und Konditorenhandwerk
vom 29. Oktober 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Brandenburg
der Manteltarifvertrag vom 15. September 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 23. Februar 1993 für alle Arbeitnehmer im Bäcker- und Konditorenhandwerk des Landes Brandenburg und im Bäckerhandwerk des beigetretenen Teils des Landes Berlin,
mit Wirkung vom 1. Juli 1993 mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem nachfolgenden Hinweis für den Bereich des Landes Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf § 15 Nr. 5 des Manteltarifvertrags.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer im Bäcker- und Konditorenhandwerk des Landes Brandenburg und im Bäckerhandwerk des beigetretenen Teils des Landes Berlin
vom 15. September 1992
Zwischen dem
Bäcker- und Konditoren-Landesverband
Berlin und Brandenburg e.V.
und
der Bäcker-Innung Berlin
einerseits
und der
Gewerkschaft
Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Berlin / Brandenburg
Gotzkowskystr. 8, 1000 Berlin 21
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
Räumlich: Für das Land Brandenburg und für die Stadtbezirke Berlins Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Mitte, Pankow, Treptow, Prenzlauer Berg und Weißensee |
b) |
Fachlich: Für die Betriebe des Bäcker- und Konditorenhandwerks im Land Brandenburg und für die Betriebe des Bäckerhandwerks in den östlichen Bezirken Berlins |
c) |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer dieser Betriebe |
d) |
Zeitlich: Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1994 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieses Manteltarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nachdem die Kündigung ausgesprochen ist, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel, einen Anschlußvertrag zu vereinbaren, aufzunehmen. |
§ 2 Einstellung
1. |
Die Arbeitsvermittlung erfolgt grundsätzlich über das zuständige Arbeitsamt oder über die amtliche Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte. |
2. |
Bei der Einstellung wirkt der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen lt. § 99 BetrVG mit. |