Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes sowie Glaser-Handwerk usw., Rheinland-Pfalz, 02.12.1991 (AVE-Anfang: 01.06.1992; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 07308.011
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk u. Glaserhandwerk, Glasveredeler, Glasapparatebauer sowie Glas- u. Porzellanmaler
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz, für Glaserhandw. usw. nur Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz, Kreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 02. Dezember 1991
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1992
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 206 vom 30. Oktober 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Land Rheinland-Pfalz Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk sowie für das Glaserhandwerk
vom 3. Oktober 1993
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß in Rheinland-Pfalz der nachfolgend aufgeführte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz und das Glaserhandwerk in Teilen von Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 1991 in der Fassung des Tarifvertrages zum Manteltarifvertrag vom 6. April 1993 - erstmals kündbar zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monaten –,
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrags wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit der Manteltarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Juni 1992.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz und das Glaserhandwerk in Teilen von Rheinland-Pfalz
vom 2. Dezember 1991
Zwischen
dem
Landesfachverband
holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Rheinland-Pfalz,
Markenbildchenweg 16, 5400 Koblenz,
dem
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Rheinland-Pfalz,
Geschäftsstelle Martin-Luther-Str. 46, 6740 Landau,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirksleitung Hessen/Rheinland-Pfalz,
Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 6000 Frankfurt/M.
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:
GELTUNGSBEREICH
1. |
Dieser Vertrag gilt: fachlich:
A. |
für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk), auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen und Montagestellen, handwerkliche Serienmöbelbetriebe, Betriebe die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe verarbeiten einschließlich der Oberflächenbehandlung, des Holz- und Oberflächenschutzes und der Veredelung insbes. folgende Leistungen erbringen oder folgende Erzeugnisse entwerfen, konstruieren, herstellen, anschlagen, einbauen, anbringen, reparieren, restaurieren und instandhalten:
a) |
Bauteile, insbesondere Türen und Fenster aller Art und deren Verglasung, Fensterelemente, Fassadenelemente und Fassadenverkleidungen, Fensterläden und Sonnenschutzvorrichtungen, Fußboden und Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer, Klimaräume; Saunabau; Holzleimbau; Wohnwagen, Wohnmobilbau; |
b) |
Innenausbau aller Art für Gebäude und Räume sowie für Verkehrs- und Transportmittel, für Messen und Ausstellungen, insbes. Wand- und Deckenverkleidungen, Zwischendecken, Verkleidungen von technischen Einbauten, Einbauschränken, Einbauregale und Raumteiler, Trennwände, Sitz- und Liegeeinbauten, Einbauten für Arbeitsplätze und technische Vorrichtungen; |
c) |
Möbel aller Art; insbesondere Wohn-, Büro-, Schul-; Hotel- und Gaststättenmöbel; Laden-, Labor- und Spezialmöbel; Gestelle und Möbelteile; Intarsien; |
d) |
Turn- und Sportgeräte; sporttechnische Anlagen, Segelflugzeuge, Spieleinrichtungen, Spielzeug, Holzwaren und technische Geräte; Leisten und Rahmen aller Art; |
e) |
Behälter; insbesondere Kisten und Gehäuse; Paletten und Trommeln; |
f) |
Särge; Bestattungen |
|
B. |
für alle Betriebe des Glaserhandwerks, der Glasveredler, der Glasapparatebauer sowie der Glas- und Porzellanmaler, |
gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung. räumlich:
zu A. |
für das Bundesland Rheinland-Pfalz |
zu B. |
für den Reg.Bez. Rheinhessen-Pfalz und die Landkreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück. |
persönlich: für alle Arbeiter, Angestellten und Arbeitgeber |
EINSTELLUNGEN UND ENTLASSUNGEN
2. |
Bei Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes... |