Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Berlin, 07.07.2003, i.d.F. vom 12.02.2004 (AVE-Anfang: 01.04.2004; AVE-Ende: 31.12.2005)
Nummer: 25603.037
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 07. Juli 2003
Vorgänger: 25603.035
AVE
AVE Anfang 01. April 2004
AVE Ende 31. Dezember 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 97 vom 26. Mai 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 14. April 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 |
mit Wirkung vom 1. April 2004
mit der weiter unten stehenden Einschränkung und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der vorstehenden Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die vorstehenden Tarifverträge können nur solche Arbeitnehmer erfassen, die dem Direktionsrecht einer in ihrem räumlichen Geltungsbereich gelegenen betrieblichen Organisationseinheit unterliegen.
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin
vom 7. Juli 2003,
in der Fassung vom 12. Februar 2004
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., (BDWS)
Landesgruppe Berlin
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Berlin
- andererseits -
§§ 1 - 10 A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 2 A 1 Allgemein
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Stadt und Land Berlin |
2. |
Fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen. Unternehmen des Geld- und Wertdienstbereiches sind vom Geltungsbereich ausgenommen. |
3. |
Persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer/innen die im Folgenden stets als Arbeitnehmer bezeichnet werden.
§ 2 Tarifvorrang
1. |
Durch diesen Tarifvertrag werden alle Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die Anwendung finden, abschließend geregelt. |
2. |
Aufgrund der tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, die nicht in den Regelungsbereich des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen. |
3. |
Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung - in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung - hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. |
§§ 3 - 4A A 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Vollzeit-/Teilzeitarbeit
1. |
Vollzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit gemäß § 11. |
2. |
Als teilzeitbeschäftigt im Sinne dieses Tarifvertrages gelten Arbeitnehmer, deren vereinbarte monatliche Arbeitszeit weniger als 80 % eines Vollzeitbeschäftigten beträgt. In Abstimmung mit dem Vertretungsorgan der Arbeitnehmer können Mindestarbeitszeiten für eine Teilzeitbeschäftigung bestimmt werden. |
3. |
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. |
§ 4 Arbeitsbereitschaft
1. |
Arbeitsbereitschaft ist der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem sich der Arbeitnehmer in wacher Aufmerksamkeit und im Zustand der Entspannung an einem vom Arbeitgeber zu bestimmenden Ort aufhält, um bei Bedarf Arbeitsleistung erbringen zu können. Die Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten. |
§ 4 A Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf alsbald die Arbeit aufnehmen zu können. Auf betrieblicher Ebene werden durch Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen für die Vergütung von Rufbereitschaft festgelegt un...