Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 02.04.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 29.02.2000)

Nummer: 25608.015

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 02. April 1993

Nachfolger: 25608.032

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 29. Februar 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 233 vom 11. Dezember 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 15. November 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der

1. Manteltarifvertrag vom 2. April 1993 mit Protokollnotiz vom 24. August 1993,

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordhein-Westfalen,

mit Wirkung für den Tarifvertrag zu Nummer 1 vom 1. Januar 1993 mit nachstehender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

vom 2. April 1993

i.d.F. vom 24. August 1993

Zwischen

dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II, Düsseldorf und Bochum

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.

1. Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen

fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben

persönlich: für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

2. Arbeitszeit

 

2.0

Die Arbeitszeit beträgt mit Ausnahme der unter Abschnitt 2. B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer regelmäßig 40 Stunden pro Woche. Sie kann bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten auf 10 Stunden täglich, höchstens jedoch auf 50 Stunden wöchentlich verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Arbeitszeit bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bis zu 12 Stunden täglich oder höchstens 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in der täglichen Arbeitszeit mindestens ein Drittel Arbeitsbereitschaft anfällt.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten Dauer gelten nicht als Arbeitsbereitschaft im Sinne vorstehender Bestimmungen.

 

2.1

Separatwachdienst

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Separatwachdienst einschließlich der Arbeitsbereitschaft 60 Stunden wöchentlich oder 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinander folgenden Kalenderwochen. In diesem Zeitraum kann die Arbeitszeit ungleichmäßig, bis zu 72 Stunden in einer Woche, verteilt werden. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bleibt der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gemäß Ziffer 3.0.1 des Lohntarifvertrages unberührt.

Unter der Voraussetzung, daß die Arbeitsbereitschaft mindestens 50% beträgt, kann die Arbeitszeit auf 24 Stunden täglich ausgedehnt werden.

Bei Bewachung militärischer Anlagen ist bei Arbeitsschichten von 24 Stunden sicherzustellen, daß unter Einhaltung der vereinbarten Arbeitsbereitschaft eine ununterbrochene bezahlte Ruhezeit von mindestens 6 Stunden Dauer zu gewähren ist. Diese Regelung gilt hinsichtlich dem Merkmal "ununterbrochen" erst für Bewachungsverträge, die ab dem 1.1.1990 abgeschlossen werden.

 

2.2

Die Freizeit nach einer geleisteten Schicht muß mindestens 11 Stunden betragen.

Im Anschluß an einen 24stündigen Wachdienst muß die Freizeit zusammenhängend mindestens 24 Stunden betragen.

 

2.3

Die tariflichvertraglich zulässige Verlängerung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit darf nur unter Beachtung der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 und im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung erfolgen.

 

2.4

Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine Freischicht. Die Freischichten können je Woche einzeln oder entsprechend der Anzahl der Arbeitswochen eines Kalendermonats zusammenhängend genommen werden. Die entsprechenden Wünsche des Arbeitnehmers sind mit dem Betrieb so rechtzeitig zu besprechen, daß eine Gefährdung der dienstplanmäßigen Einteilung nicht eintreten kann.

 

2.5

Die Arbeitszeit der Revi...

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