Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 (AVE-Anfang: 01.03.2000; AVE-Ende: 28.02.2005)

Nummer: 25608.032

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 02. Februar 2000

Vorgänger: 25608.015

Nachfolger: 25608.045

AVE
AVE Anfang 01. März 2000
AVE Ende 28. Februar 2005

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 200 vom 24. Oktober 2000

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 22. September 2000

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

1. Manteltarifvertrag nebst Anlage und Anhang (SIPO) vom 2. Februar 2000 (ohne Nr. 14)

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

mit Wirkung

zu Nummer 1 vom 1. März 2000

mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind",

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

vom 2. Februar 2000,

gültig mit Wirkung vom 1.3.2000

Zwischen

dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,

Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirke Nordrhein-Westfalen I und II, Düsseldorf und Bochum

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.

1. Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:

für das Land Nordrhein-Westfalen.

fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

persönlich: für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

2. Arbeitszeit

 

2.1

Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt - mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer - 173 Stunden.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleichszeitraum verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

2.2

Separatwachdienst

Die monatliche Regelarbeitszeit im Separatwachdienst beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft 260 Stunden.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleichszeitraum verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

2.3

Bewachung militärischer Anlagen

Bei der Bewachung militärischer Anlagen kann der Wachdienst im 24-Stunden-Dienst durchgeführt werden. In der 24-Stunden-Dienstschicht muss mindestens ein Arbeitsbereitschaftsanteil von 50 % liegen. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine bezahlte Ruhezeit von ununterbrochenen 6 Stunden gewährleistet sein.

In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft prozentual entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Ruhezeit besteht nur bei 24-Stunden-Diensten.

Im Anschluss an einen 24-stündigen Wachdienst muss die Freizeit zusammenhängend mindestens 24 Stunden betragen.

 

2.4

Ruhezeit

Die Ruhezeit nach einer geleisteten Schicht muss mindestens 11 Stunden betragen. Die Ruhezeit kann auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ein Ausgleich ...

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